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      \)·      IN A WORLD OF DREAMS - IN A WORLD OF PASSION

           ·THIS FILE DECIDED TO PASS ONE OF THE LAST AND REAL·
                ·BULLETIN BOARD SYSTEMS IN CENTRAL EUROPE!!·

                     THE ONLY WAY TO SURVIVE - FAITH!!      ·(\ ____
          -      -  - ---  --- -------- ----------------------·\)






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              ONL¿NE UNTIL BUST \__/ _ \__/ ONL¿NE B¿S ZUM KNAST
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                                  \_____/   WE WOULD DiE FOR COMMODoRE






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Landgericht München I
 
  Urteil vom 23. März 1998 - 6 KLs 315 Js 18225/94 - "Hacker-Kimbel"
 
Urteil
 
  Die 6. Strafkammer des Landgerichts München I erläßt in dem
  Strafverfahren gegen
 
  1) Schu. Thomas (...),
  2) Sch. Kim (...),
 
  wegen Computerbetruges u.a. (...)
 
  folgendes Urteil
 
  I. Die Angeklagten
 
  1) Schu. Thomas (...)
  2) Sch. Kim (...)
 
  sind schuldig
 
  - des Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils tateinheitlich mit   Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und
  Betriebsgeheimnissen,
  - des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit   Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
  - des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
  - des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,   - der Beihilfe zum Computerbetrug,
  - des Computerbetruges in 3 Fällen, jeweils in einem besonders   schweren Fall,
  - der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 2 Fällen, davon in 1 Fall in   Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung beweiserheblicher Daten, im   anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen der Fälschung
  beweiserheblicher Daten.
 
  II. Der Angeklagte Sch. ist darüber hinaus schuldig
 
  - des Mißbrauchs von Titeln
  - des Betruges.
 
  III. Es werden daher verurteilt
 
  1) der Angeklagte Schu.:
 
  zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren,
  deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
 
  2) der Angeklagte Sch.
 
  zur Jugendstrafe von 2 Jahren,
  deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
 
  Die vom Angeklagten Sch. erlittene Untersuchungshaft wird darauf   nicht angerechnet.
 
  IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
 
  Angewendete Vorschriften:
 
  Schu. und Sch.:
  [6]4§ 263a I, II, [7]263 III, [8]202a I, II, [9]2 05 I, [10]260a I,   [11]260 I Nr. 1, 2, [12]259 I, [13]269 I, [14]25 II, [15]22, [16]23,   [17]27 StGB, [18]§§ 17 II Nr. 1a, 2, III, [19]22 UWG, [20]§§ 52,   [21]53, [22]56 I, II StGB
 
  Sch. zusätzlich:
  [23]§§ 132a I Nr. 1, [24]263 I, [25]53 StGB
 
Gründe
 
  (abgekürzt gemäß [26]§ 267 Abs. 4 StPO)
 
  I. 1. Der Angeklagte Sch. wurde 1974 in Kiel geboren und wuchs   zunächst zusammen mit einem älteren Bruder und einer älteren Schwester   bei den Eltern auf. Nach dem Besuch der Grundschule in Kiel wechselte   er auf das Schloß-Internat in Plön, wurde dort bereits in die zweite   Gymnasialklasse eingeschult und machte somit bereits mit 17 Jahren das   sogenannte Begabten-Abitur. Nach seiner Schulentlassung bezog er eine   eigene Wohnung in Neumünster, da er - die Eltern hatten sich
  zwischenzeitlich scheiden lassen - weder bei der Mutter und dem   Stiefvater, noch bei seinem leiblichen Vater, der Alkoholprobleme   hatte, leben wollte. Er erhielt von Mutter und Stiefvater monatliche   Unterhaltsleistungen in Höhe von DM 1.200,00 und durchlebte zunächst   eine Art Orientierungsphase, die ihn hin zu Computern führte. Dieser   Kontakt zu Computern und der sich damit erschließenden Welt wurde für   den Angeklagten Sch. zu einer Art Sucht, er saß praktisch
  ausschließlich vor dem Computer, arbeitete daran 12 bis 14 Stunden   täglich, was u.a. zur Folge hatte, daß er erheblich zunahm.
 
  Dem Angeklagten gelang es allmählich, in der Computerszene eine   führende Rolle zu spielen, dort war er unter dem Pseudonym "Kimble"   bekannt. Er begann damit, einzelne Programme zum Kopierschutz zu   entwickeln, und wurde dafür auch entsprechend entlohnt. Wie unter   Ziffer II dargestellt, führte ihn die Bekanntschaft mit Herrn Schi.   nach München, worauf unter Ziffer II näher eingegangen werden wird.
 
  Die dort erwähnte Firma Data Protect, die vom Angeklagten zunächst als   Einzelfirma gegründet wurde, wurde von ihm vor etwa einem Jahr in eine   GmbH umgewandelt. Er ist dort Mehrheitsgesellschafter sowie
  technischer Geschäftsführer. Welches Gehalt er von der GmbH bezieht,   ist nicht bekannt. Die Firma hat zwölf fest angestellte Mitarbeiter   sowie etwa 20 freie Mitarbeiter und hat bereits mehrere Erfindungen   zum Patent angemeldet.
 
  Der Angeklagte hat privat keine Schulden, hinsichtlich seines   Vermögens gibt er an, daß er dieses in der Firma investiert habe, die   aber auch noch Schulden habe.
 
  Der Angeklagte hat keine schweren Krankheiten durchgemacht oder   Unfälle erlitten, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätten.
 
  Der Bundeszentralregisterauszug vom 09.03.98 enthält folgende   Eintragungen: (...)
 
  Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zweimal inhaftiert, und zwar   am 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Deggendorf vom   21.02.1994, der am 13.04.1994 außer Vollzug gesetzt wurde. Darüber   hinaus vom 23.06.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München   vom 24.06.1994, der am 22.07.1994 außer Vollzug gesetzt wurde.
 
  2. Der Angeklagte Schu. wurde 1971 in Göttingen geboren und wuchs   zunächst, ebenfalls mit einem älteren Bruder und einer älteren   Schwester, bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte besuchte neun Jahre   lang die Volksschule, machte dann über ein Aufbauschuljahr den   Realschulabschluß und besuchte schließlich eine höhere Handelsschule   im kaufmännischen Bereich, auf der er mit 18 Jahren Fachabitur machte.   Die Familie war zwischenzeitlich von Göttingen über Flensburg, Gießen   nach Höxter gezogen, ab seinem 12. Lebensjahr war der Angeklagte   Halbwaise, da die Mutter Selbstmord begangen hatte. Auf Drängen des   Vaters absolvierte der Angeklagte eine Lehre im Bereich Groß- und   Einzelhandelskaufmann, die er 1993 erfolgreich beendete. Zu diesem   Zeitpunkt, er hatte den Mitangeklagten Sch. bereits über gemeinsame   Computerinteressen kennengelernt, zog er ebenfalls auf Initiative des   erwähnten Herrn Schi. nach München und arbeitete dort, wie unter   Ziffer II näher geschildert werden wird. Auch er war bereits seit etwa   seinem 12. Lebensjahr den Computern beinahe verfallen, statt
  Freundschaften zu schließen, was wegen der häufigen Umzüge der Familie   auch nur schwer möglich war, saß er in seiner gesamten Freizeit vor   dem Computer und erwarb sich auch dort unter seinem Pseudonym "Big   Trumbler" einen gewissen Bekanntheitsgrad.
 
  Der Angeklagte hat 1993 geheiratet, seine Ehefrau arbeitet als   Anwaltssekretärin und verdient derzeit ca. DM 3.300,00 netto im Monat.   Der Angeklagte selbst hat inzwischen eine Einzelfirma gegründet und   entwickelt Software. Sein Verdienst ist schwankend, derzeit hat er ein   Auftragsvolumen von ca. DM 30.000,00 bis DM 40.000,00 abzuarbeiten,   allerdings hat er auch Schulden in etwa gleicher Höhe. Die Familie   bewohnt ein Haus, für das sie DM 1.200,00 Miete bezahlen muß; außer   der Stiefmutter und der Schwiegermutter, die gelegentlich finanziell   unterstützt werden, bestehen Unterhaltspflichten nicht.
 
  Der Angeklagte hat im 6. Lebensjahr wegen eines Herzklappenfehlers   eine Herzoperation gehabt, Folgen sind für ihn heute nicht mehr   erkennbar. Darüber hinaus hat er ebenfalls als Kind einen Unfall mit   schwerer Gehirnerschütterung erlitten, weshalb er zwei Wochen im   Krankenhaus zubringen mußte. Die Gehirnerschütterung ist aber   folgenlos verheilt.
 
  Der Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten Schu. vom   05.03.1998 ist ohne Eintrag.
 
  Der Angeklagte befand sich in diesem Verfahren in Untersuchungshaft   vom 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom   17.03.1994, der am 29.04.1994 außer Vollzug gesetzt wurde. Er wurde   erneut festgenommen am 24.06.1994 aufgrund Haftbefehls des
  Amtsgerichts München vom gleichen Tage, der am 08.07.1994 außer   Vollzug gesetzt wurde.
 
  II. Die beiden Angeklagten gehörten seit Jahren der
  Computerhackerszene an. Über ihre jeweils mit Modems versehenen   Computeranlagen standen sie auch bereits in ihren früheren Wohnorten   Neumünster (Sch.) bzw. Höxter (Schu.) im Rahmen ihrer Hackertätigkeit   miteinander in Kontakt. Aus dieser Zeit kannten beide auch den   gleichfalls zur Hackerszene zählenden anderweitig Verfolgten W. Im   Herbst 1992 lernte der Angeklagte Sch. anläßlich einer
  Podiumsdiskussion auf der Orgatec schließlich den anderweitig   Verfolgten Schi. kennen, der sich im Rahmen seiner Firma Fast-Comtec   mit Herstellung und Vertrieb von Datensicherungsanlagen befaßte.
 
  Vor diesem Hintergrund waren beide Angeklagten zumindest an den   nachfolgend beschriebenen Computerstraftaten beteiligt:
 
  A) Hacking von Firmenrechnern
 
  Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich Ende 1992,   kamen Schi. und der Angeklagte Sch. auf die Idee, man könne die   beiderseitigen Computerkenntnisse gewinnbringend zusammenführen, indem   man einerseits unter Ausnutzung vorhandener Schwachstellen in   Rechenanlagen großer Firmen eindringe, dieses dokumentiere und auf   dieser Grundlage die betroffenen Firmen dazu bewege, das von Schi. im   Rahmen seiner Firma Fast Comtec vertriebene Datensicherungsgerät Macs   als Sicherung gegen den unbefugten Zugriff Dritter auf die eigenen   Datenanlagen zu installieren. Der Angeklagte Sch., der wußte, daß es   W. gelungen war, in einen Rechner der Lufthansa AG einzudringen und   dieses dokumentiert hatte, weihte unverzüglich den Angeklagten Schu.   in diesen Plan ein. Beiden Angeklagten ging es dabei vorrangig darum,   sich aufgrund ihrer Hackererfahrungen dauerhafte Einnahmequellen zu   verschaffen. Zur Ausführung dieses Plans wurde zunächst über
  Mittelsleute der Lufthansa AG die Dokumentation (sogenanntes Capture)   des Eindringens in einen ihrer Rechner zugespielt und daraufhin der   bei der Lufthansa damals für Datensicherheit zuständige anderweitig   Verfolgte A., den Schi. gleichfalls von der Orgatec 1992 kannte, auf   die mangelnde Sicherung der Lufthansa-Rechenanlagen angesprochen. A.   gründete daraufhin Anfang 1993 zusammen mit einem weiteren früheren   Lufthansa-Angehörigen die Firma Infosafe GmbH, Möhrfelden-Walldorf,   die die von den Angeklagten benannten Firmen bei der Behebung   tatsächlicher oder vorgeblicher Sicherheitsmängel beraten und   unterstützen sollte. Jedenfalls die beiden Angeklagten des
  vorliegenden Verfahrens beabsichtigten dabei von vornherein, gemeinsam   mit Hilfe ihrer jeweiligen Rechneranlagen systematisch mit einem   bestimmten SCAN-Programm des Angeklagten Schu. sich in das norwegische   Data-Pak-Netz einzuwählen, dort gefundene sogenannte NUI's (National   User Identification), eine Art PIN-Nummern, die als Sicherung gegen   unbefugten Zugang dienen, auszuspähen. Unter Verwendung dieser   Zugangscodes wollten die Angeklagten sich über die sogenannte X   25-Verbindung in das Datex-P-Netz der Deutschen Telekom einwählen. Bei   dem Datex-P-Netz handelt es sich um ein parallel zum Telefonnetz   geführtes Netz, das verschiedene Rechenanlagen untereinander
  verbindet. Nach Eindringen in das Datex-P-Netz sollten mit Hilfe   dieses Programms durch rechnergesteuertes automatisches Anwählen der   einschließlich Ortsnetzkennzahl jeweils acht- oder neunstelligen   Rufnummern der Datex-P-Kunden der Deutschen Telekom flächendeckend   alle Datex-P-Anschlüsse großer Firmen ausgespäht und abgespeichert   werden. Mit Hilfe dieser so illegal erlangten Datex-P-Anschlußnummern   renommierter Firmen wollten die Angeklagten sodann in deren
  Rechenanlagen eindringen, entsprechende Captures herauskopieren und   diese sodann der Infosafe als Grundlage für ihre Beratertätigkeit   vorlegen, damit diese ihren Kunden die von Schi. vertriebenen   Sicherungsgeräte verkaufen konnte. Um diesem Vorhaben eine scheinbare   rechtliche Grundlage zu verschaffen, insbesondere jedoch um sich und   seinen Hinterleuten einen entsprechenden Honoraranspruch zu sichern,   schloß der Angeklagte Sch. am 08.03.1993 als sogenannter Sprecher der   Gruppe X, hinter der sich die beiden Angeklagten sowie in der   Anfangsphase der anderweitig Verfolgte W. verbargen, einen
  Beratervertrag mit der Firma Infosafe des anderweitig Verfolgten A..   Danach sollten die Angeklagten als sogenannte Berater der Infosafe   diese über solche Rechnersysteme von Infosafe-Kunden informieren, auf   die sie Zugriff nehmen konnten, ohne selbst von den Infosafe-Kunden   hierzu ausdrücklich ermächtigt worden zu sein. Um den Schein der   Legalität zu wahren, ließen sich die Angeklagten unter Ziffer 3 Abs. 2   des Vertrages von Infosafe versichern, daß diese von den Kunden   jeweils ausdrücklich ermächtigt sei, zur Durchführung des
  Vertragszwecks auf jedwede mögliche Art in deren
  Datenverarbeitungssysteme einzudringen und diese Ermächtigung auf die   Beraterin auszuweiten. Tatsächlich beabsichtigten die Angeklagten   jedoch von Beginn an, jeweils aus eigener Initiative in Rechenanlagen   großer Firmen einzudringen und diese sodann unter Einschaltung der   Infosafe durch diese als Kunden werben zu lassen. Als Gegenleistung   sollten die Angeklagten nach Ziffer 4 dieses Vertrages neben einem   Voraushonorar in Höhe von DM 20.000,00 für die Dauer des frühestens   zum 31.12.1993 kündbaren Vertrages monatlich ein Honorar von DM   6.500,00 erhalten, wenn mindestens ein erfolgreicher Zugriff im   Leistungsmonat nachgewiesen wird. Tatsächlich erhielt der Angeklagte   Sch. von der Infosafe zunächst am 19.03. und 22.04.1993 DM 20.000,00   bzw. DM 6.500,00 in bar sowie in der Folgezeit bis zum 27.01.1994 per   Scheck oder Überweisung von der Infosafe in 10 Raten weitere DM   104.500,00, insgesamt also DM 131.000,00 an Honorar ausbezahlt. Diese   Honorare wurden anfangs gedrittelt und nach dem Ausscheiden W.s im   Sommer 1993 nur mehr zwischen den beiden Angeklagten geteilt.
 
  Da sowohl W. als auch Schi. im Großraum München ansässig waren, zogen   Sch. im April 1993 und Schu. im Mai 1993 nach dem Abschluß seiner   Ausbildung als Industriekaufmann nach München und mieteten sich   jeweils im Anwesen (...) ein, um von da an ihren Lebensunterhalt im   wesentlichen nach dem beschriebenen Plan zu bestreiten. Um auch die   enormen Telefongebührenkosten für das oft stundenlange
  rechnergesteuerte systematische Anwählen der Datex-P-Netz-Nummern zu   sparen, wählten sie unter Verwendung der für den Anrufer kostenfreien   0130-Nummern jeweils einen (automatischen) Operator der
  US-amerikanischen Telefongesellschaft AT & T an, gaben illegal   erlangte sogenannte Calling-Cards unbeteiligter Anschlußinhaber von AT   & T ein und wählten sodann sich in das norwegische Data-Pak-Netz ein.   Hierdurch erweckten sie für die automatische Gebührenzählung von AT &   T den Eindruck, die Verbindung ginge auf den Inhaber der
  Calling-Card-Nummer zurück und belastete zunächst diesen mit den   anfallenden Gebühreneinheiten, während für die Angeklagten diese   Dauerverbindungen "kostenlos" blieben. Den Angeklagten war aber   bekannt, daß der Inhaber der Calling-Card-Nr. nach Widerspruch von   Gebühren befreit wurde und der Schaden letztlich von der
  Telefongesellschaft getragen wurde.
 
  I. Aufgrund dieses Plans gelangten die beiden Angeklagten zu nicht   genau festgestellten Zeitpunkten bis zum Jahresende 1993 mindestens in   den nachfolgenden 8 Fällen durch mißbräuchliche Verwendung der   Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT & T-Kunden auf deren Kosten oder   Kosten der Telefongesellschaft und unter gleichzeitiger
  mißbräuchlicher Verwendung gescannter NUI's und zugehöriger Paßwörter   über das norwegische Data-Pak-Netz in das nach außen gegen
  unberechtigten Zugang geschützte Datex-P-Netz der Deutschen Telekom   und kopierten von dort ohne Zustimmung die Anschlußnummern von   insgesamt 2.170 deutschen Datex-P-Kunden, die sie in ihren eigenen   Datenbestand abspeicherten, um sie anschließend für ihre Hackversuche   bei deutschen Großfirmen zu verwenden.
 
  Im einzelnen handelt es sich zumindest um folgende auf dem AMIGA 2000   des Angeklagten Schu. abgespeicherte Datex-P-Anschlußnummern auf   folgenden Dateien:
 
  1. DH 1: ScanFiles/Buffer/BUFFER.Frankfurt: 180 Datex-P-Nummern,   2. DH 1: ScanFiles/Buffer/Frankfurt. DATAPAK: 140 Datex-P-Nummern,   3. DH 1: DevPac/hack/buffer.save: 560 Datex-P-Nummern,
  4. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/X25.*: 270 Datex-P-Nummern,
  5. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scans/Dortmund txt: 70 Datex-P-Nummern,   6. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scans/Bremen.txt: 170 Datex-P-Nummern,   7. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scanns/Hamburg.txt: 400 Datex-P-Nummern   sowie
  8. DH 1: DavePac/hack/SprintNet/BUFFER/: 380 Datex-P-Nummern.
 
  Beiden Angeklagten war jeweils bewußt, daß sie sowohl die illegal   erlangten Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT .& T-Kunden als auch   die im norwegischen Data-Pak-Netz gescannten NUI's unbefugt
  einsetzten, um einerseits sich die anfallenden Gebührenkosten zum   eigenen Vorteil einem anderen zuzuschieben sowie andererseits die   bestehende Zugangssicherung des Datex-P-Netzes zu durchbrechen. Sie   handelten aus Eigennutz, um diese legal von Außenstehenden nicht zu   erlangenden Anschlußdaten zu erlangen, um hiermit wiederum in die   Rechneranlagen großer Firmen eindringen und die dabei erlangten   Captures gewinnbringend verwerten zu können.
 
  Die Deutsche Telekom hat als Betreiberin des Datex-P-Netzes form- und   fristgerecht Strafantrag wegen Ausspähens von Daten gemäß [27]§§ 202a,   [28]205 Abs. 1 StGB sowie wegen Verrats von Geschäfts- und
  Betriebsgeheimnissen gemäß [29]§§ 17, [30]22 Abs. 2 UWG gestellt.
 
  II. Mit den - wie unter I. dargestellt - illegal erlangten
  Datex-P-Anschlußnummern drangen die beiden Angeklagten gemäß
  vorheriger Absprache gemeinsam in eine Vielzahl von Rechneranlagen   größerer deutscher Institutionen und Firmen ein, die jeweils gegen den   Zugriff Außenstehender durch entsprechende Zugangscodes gesichert   waren. Zumindest in den beiden folgenden Fällen gelangten sie hierbei   auch an geheim gehaltene Interna, die sie unbefugt auf ihre eigene   Rechneranlage kopierten, um sie zum eigenen Vorteil an Dritte   weiterzugeben und zu verwerten. Im einzelnen handelt es sich dabei um   folgende 2 Fälle:
 
  1. Zwischen dem 26.08. und 09.09.1993 drangen die beiden Angeklagten   nach Einwahl über den Datex-P-Netz-Anschluß des Deutschen
  Beamtenbundes, den sie wie beschrieben illegal ausgekundschaftet   hatten, in dessen Rechnersystem unter unbefugter Verwendung eines   passenden Zugangscodeworts, das den ungenehmigten Zugang Dritter   verhindern sollte, ein und kopierten dabei zumindest Aufstellungen   über aktuelle Beitragsstände von Landesverbänden, entsprechende   Ausgleichszahlungen und hierzu geführte Korrespondenz sowie
  verbandspolitische Korrespondenz u.a. mit dem Bundeskanzler auf ihre   eigene Rechneranlage. Dabei handelten sie in der Absicht, einerseits   diese Captures zum eigenen Nutzen wie beschrieben der Infosafe als   Grundlage für deren Verwertungsaktivitäten vorlegen zu können,   andererseits sie dem Magazin Focus vorzulegen, damit dieses sie   veröffentlichen und damit dem Deutschen Beamtenbund entsprechenden   Schaden zufügen und gleichzeitig zum Vorteil der Angeklagten durch   eine möglichst auffällige Berichterstattung ein entsprechendes   Meinungsklima hervorrufen sollte, das wiederum die Verwertungschancen   der Infosafe und damit auch der Angeklagten fördern sollte.
  Tatsächlich gaben die Angeklagten entsprechend ihrem Plan die unbefugt   erlangten Captures aus dem Rechner des Deutschen Beamtenbundes in der   Folge an das Magazin Focus weiter, das sie jedoch in der Ausgabe vom   20.09.1993 entgegen der ursprünglichen Absicht aufgrund einer   entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht unmittelbar
  veröffentlichte, sondern nur eine Kurzmeldung abdruckte, wonach die   Angeklagten unter ihrem jeweiligen Pseudonym "Kimble" bzw. "Big   Brother" das Datensystem des Deutschen Beamtenbundes angezapft und   dabei "halbinterne" Daten erlangt hätten.
 
  Auch an die Firma Infosafe des anderweitig Verfolgten A. gab Sch. das   Beamtenbund-Capture nach vorheriger Absprache mit Schu. weiter. Zu   einem Vertragsabschluß oder Gesprächen hierüber zwischen Infosafe und   Beamtenbund kam es jedoch nicht.
 
  Der Deutsche Beamtenbund hat wegen dieser Vorgänge form- und
  fristgerecht Strafantrag gestellt.
 
  2. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls nach dem   29.06.1993, drangen die beiden Angeklagten in gleicher Absicht   wiederum mit der Rechneranlage des Angeklagten Schu. noch einmal über   die Datex-P-Netz-Anschlußnummer, die sie gemäß Ziffer I illegal   erlangt hatten, in den Rechner der Firma ICL Technology GmbH in Fürth   ein und kopierten aus den dortigen Datenbeständen u.a. ein
  Kundenverzeichnis sowie verschiedene Rechnungen an Kunden auf ihr   eigenes Gerät. Auch hier überwanden sie die Zugangssperre für   unbeteiligte Dritte durch Eingabe der entsprechenden Codewörter, die   sie entweder systematisch ausgekundschaftet oder auf sonstige Weise   unbefugt erlangt hatten. Ob das entsprechende Capture tatsächlich an   die Firma Infosafe, deren Geschäftsführer, den anderweitig Verfolgten   A. oder andere Personen weitergereicht wurde, konnte nicht sicher   festgestellt werden.
 
  Die Firma ICL Technology GmbH hat form- und fristgerecht Strafantrag   gestellt.
 
  B) Mißbrauch von Calling-Cards
 
  Nach ihrem Umzug nach München betrieben die beiden Angeklagten von   ihren jeweiligen Wohnungen in der (...) auf ihren umfangreichen   Computeranlagen zumindest ab Frühsommer 1993 sogenannte
  Bulletin-Boards (BBS), eine Art elektronisches schwarzes Brett bzw.   elektronischer Briefkasten, die per Modem über das Telefonnetz mit   gleichartigen Computeranlagen Dritter in Verbindung stehen.
  Hauptaufgabe einer solchen BBS ist es, Nachrichten zu speichern und in   bestimmtem Umfang anderen BBS-Benutzern zugänglich zu machen, die sich   ihren Inhalt auf ihren eigenen PC "kopieren" können. Die BBS des   Angeklagten Schu. war unter Angehörigen der Computerszene unter dem   Namen "Hackreaktor", diejenige des Angeklagten Sch. unter dem Namen   "House of Coolness" bekannt.
 
  Neben dem reinen Nachrichtenaustausch mit zahllosen Mitgliedern der   weltweiten Computerfreakszene verwendeten die beiden Angeklagten die   in ihren getrennten Wohnungen jeweils um zwei AMIGA-Rechner der Typen   2000 und 3000 gruppierten umfangreichen EDV-Anlagen, an die im Falle   Schu. mindestens fünf sowie im Falle Sch. mindestens zwei Modems   angeschlossen waren, bis zu ihrer ersten Festnahme am 16.03.1994   vorwiegend auch zu den nachfolgend beschriebenen Straftaten im   Zusammenhang mit sogenannten Calling-Cards unbeteiligter Kunden der   amerikanischen Telefongesellschaften AT & T und MCI. Mit Calling-Card   sind hierbei bloße Zahlencodes einschließlich der persönlichen   PIN-Nummern existierender Telefonkarten einzelner Kunden der genannten   Gesellschaften zu verstehen, die als bloße Daten ohne Verkörperung in   einem materiell greifbaren Träger von einer Datenanlage zur anderen   elektronisch übertragen werden. Hierbei arbeiteten beide Angeklagte   nach gemeinsamer Absprache gezielt zusammen, um sich durch den   Vertrieb derartiger Calling-Cards sowie durch deren mißbräuchliche   Verwendung ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Um dieses Geschäft in   großem Stil fortsetzen zu können, hatten sie im Zeitpunkt der   Festnahme bereits unter falschem Namen eine neue größere Wohnung   angemietet und weitere 25 Modems besorgt, um die Umsätze entsprechend   steigern zu können. Im einzelnen handelt es sich um folgende
  Straftaten:
 
  I. Ab etwa Frühsommer 1993 besorgten sich die beiden Angeklagten von   Angehörigen der US-amerikanischen Hackerszene in großem Stil
  Calling-Cards, die diese sich - wie beide Angeklagten wußten -   unbefugt durch eigenes Ausspähen oder unter Vermittlung ungetreuer   Mitarbeiter von Telefongesellschaften beschafft hatten. Diese   Calling-Cards gaben die Angeklagten ihrerseits, soweit sie sie nicht   selbst - wie unter Ziffer II und III dargestellt - zum "kostenlosen"   Telefonieren auf Kosten der tatsächlich berechtigten Nummerninhaber   verwandten, über ihre BBS gegen entsprechenden Aufpreis an weitere   Mitglieder der Hackerszene ab. Dabei war ihnen klar; daß auch diese   die Calling-Cards ausschließlich zum "kostenlosen" Telefonieren in   betrügerischer Absicht verwenden würden. Sowohl der Ankauf durch die   Angeklagten als auch die Weitergabe an Dritte erfolgte jeweils   dergestalt, daß die Beteiligten die jeweils verfügbaren
  Calling-Card-Nummern listenweise auf Dateien ihrer jeweiligen   Computeranlagen, die Interessenten per Modem auf ihre jeweils eigenen   Anlagen übertragen konnten, zum Verkauf anboten. Nach Einigung über   Menge und Preis gewährte der jeweilige Verkäufer dem Käufer durch   Bekanntgabe des jeweiligen Zugangscodes den Zugriff auf die eigene   Anlage, so daß dieser die entsprechenden Daten auf die eigene   EDV-Anlage übertragen konnte.
 
  Als Einkäufer trat auf seiten der Angeklagten vorwiegend Sch. auf.   Dieser bezog die Calling-Cards überwiegend von einem Kreis von   Hackern, der dieswegen vor einem US-Bundesgericht in North-Carolina   unter Anklage gestellt wurde. Insgesamt besorgte der Angeklagte Sch.   auf die beschriebene Art mindestens 2.238 derartiger
  Calling-Card-Nummern unbeteiligter Kunden der beiden US-amerikanischen   Telefongesellschaften AT & T sowie MCI. Hiervon entfallen 1.999   Nummern auf AT & T und 239 Nummern auf MCI. Je nach Bezugsmenge   kostete jede Calling-Card die Angeklagten zwischen 1,75 Dollar und   etwa 400 Dollar. Insgesamt überwies der Angeklagte Sch. für sich und   Schu. an die Lieferanten zwischen 06.05.1993 und 07.03.1994 in 15   Einzelraten DM 29.116,11. Die auf die geschilderte Art absprachegemäß   von Sch. für beide Angeklagten gemeinsam besorgten Calling-Cards   vertrieben sodann beide gemeinsam über ihre jeweiligen BBS gegen einen   im einzelnen nicht mehr feststellbaren Aufpreis von etwa 1,00 bis 3,00   Dollar je Nummer an weitere Abnehmer aus der Hackerszene, denen es   ebenso wie den Angeklagten klar war, daß sie selbst zur Verwendung   dieser Nummern nicht befugt waren und denen es ebenso wie den   Angeklagten lediglich darauf ankam, auf Kosten der tatsächlich   berechtigten Kunden der jeweiligen Telefongesellschaften telefonieren   zu können. Den Angeklagten ihrerseits ging es darum, den Interessenten   die tatsächliche Grundlage für dieses Vorhaben zu verschaffen und   gleichzeitig selbst auch mit den Calling-Cards, die sie nicht selbst   wie unter II und III dargestellt mißbräuchlich verwenden wollten,   Einnahmen zu erzielen, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu   können. Da im einzelnen nicht feststellbar war, wann an welche   Abnehmer wie viele Calling-Cards weitergegeben und welche Nummern von   welchen Abnehmern im einzelnen in betrügerischer Absicht verwendet   wurden, wird zugunsten beider Angeklagten davon ausgegangen, daß   sämtliche Mißbrauchsfälle Dritter, die unter Verwendung von
  Calling-Card-Nummern, die über die beiden Angeklagten besorgt worden   waren, in einem einzigen automatisierten Vorgang geschehen sind.
 
  Wie von den Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, wurden zu im   einzelnen nicht bekannten Zeitpunkten zwischen Mitte 1993 und Mitte   1994 die auf den Festplatten ihrer Computeranlagen gespeicherten   illegal erlangten Calling-Card-Nummern laut der 47-seitigen
  Auswertungsliste des LKA im Abschnitt I des Beweismittelbandes B 5 mit   Ausnahme der unten unter II und III dargestellten eigenen
  Mißbrauchsfälle durch im einzelnen unbekannte dritte Personen in   betrügerischer Absicht zum "kostenlosen" Telefonieren auf Rechnung der   tatsächlich berechtigten Nummerninhaber mißbraucht, wodurch ein   Gesamtschaden in Höhe von 1.067.914,26 US-Dollar entstand. Dabei   wählten die von den Angeklagten durch Beschaffung der Calling-Card   unterstützten im einzelnen unbekannt gebliebenen Täter -
  möglicherweise rechnergesteuert und automatisiert - über die
  kostenfreien 0130-Nummern die betroffenen Telefongesellschaften AT & T   bzw. MCI an und gaben nach Erreichen des jeweiligen (automatischen)   Operators die Calling-Card-Nummern der unbeteiligten Kunden der   Gesellschaft sowie die eigentliche Zielnummer ein. Die an diese   Schaltung gebundene Gebührenzählung belastete daraufhin automatisch   die tatsächlich berechtigten Inhaber der eingegebenen
  Calling-Card-Nummern mit den angefallenen Gebühreneinheiten. Insgesamt   ermöglichten die Angeklagten durch die Beschaffung der vorliegenden   Calling-Card-Nummern den im einzelnen unbekannten Dritten scheinbar   kostenlose Telefonate zu Lasten der tatsächlich berechtigten Personen   im Gegenwert von 1.067.914,26 US-Dollar. Dabei wird zugunsten der   Angeklagten zugrunde gelegt, daß mit Ausnahme der im Rahmen der unter   Ziffer II und III beschriebenen eigenen Mißbrauchsfälle im Rahmen der   Talk-Lines "Scene-Talk" und "Fun-BBS" sämtliche von ihnen besorgten   Calling-Cards, zu denen die betroffenen Telefongesellschaften   Mißbrauchsschäden gemeldet haben, nicht von ihnen selbst, sondern von   Dritten mißbräuchlich eingesetzt worden sind und die Angeklagten   hierzu nur Hilfe geleistet haben.
 
  II. Im Herbst 1993 gingen die beiden Angeklagten in gemeinsamer   Absprache dazu über, die illegal erlangten Calling-Cards selbst   mißbräuchlich zu nutzen und zugleich deren Ertrag systematisch zu   steigern.
 
  1. Entsprechend dieser Absprache hatte Sch. seit November 1993 über   einen Service-Provider eine Telefon-Talk-Line namens "Scene-Talk" mit   Sitz in Curacao auf den Niederländischen Antillen eingerichtet, bei   der er umsatz- und gewinnbeteiligt war. Seither trieben die beiden   Angeklagten in gemeinsamer Absprache unter Einsatz ihrer jeweiligen   Computeranlagen mit Hilfe speziell hierfür von Schu. entwickelter   Steuerungsprogramme durch andauernde Selbstanrufe dieser Telefon-Line   deren Umsätze in die Höhe. Um diese Dauertelefongesprache "kostenlos"   führen zu können, wählten die Angeklagten über mindestens 7
  gleichzeitig geschaltete Telefonleitungen jeweils auf kostenlosen   0130er-Nummern einen (automatischen) Operator von AT & T an und gaben   anschließend die illegal erlangten Calling-Card-Nummern sowie die   Anschlußnummer von "Scene-Talk" ein, wodurch die kostenpflichtige   Strecke von den USA nach Curacao jeweils automatisch zu Lasten der   tatsächlichen Calling-Card-Inhaber abgerechnet wurde.
 
  Dieses automatische "Supporten" der eigenen Talk-Line betrieben die   Angeklagten bis einschließlich 25.02.1994. Am 26.02.1994 stellte die   betroffene Telefongesellschaft AT & T die automatische
  Direktwahlmöglichkeit zwischen Deutschland und den USA auf
  Individualvermittlung um, nachdem sie auf den systematischen Mißbrauch   aufmerksam geworden war. Bis dahin hatten die Angeklagten durch ihre   rechnergesteuerten automatischen Daueranrufe unter mißbräuchlicher   Verwendung von Calling-Cards insgesamt 81.604 Einzelverbindungen mit   einer Gesamtdauer von 462.560 Minuten auf Kosten der tatsächlich   berechtigten Calling-Card-Inhaber geschaltet. Da für die
  kostenpflichtige Strecke von den USA nach Curacao von AT & T für die   jeweils erste Minute einer neu geschalteten Gesprächsverbindung 5,17   US-Dollar und für jede weitere Minute der laufenden Verbindung weitere   1,99 US-Dollar berechnet wurden, ergibt sich hieraus bis zur
  Abschaltung der automatischen Direktwahlmöglichkeit zwischen
  Deutschland und den USA mit Ablauf des 25.02.1994 durch das
  betrügerische Supporten von "Scene-Talk" durch die Angeklagten durch   mißbrauchlichen Einsatz fremder Calling-Card ein Gesamtschaden in Höhe   von 302.959,44 US-Dollar. Da das "Supporten" der eigenen Talk-Line -   wie beschrieben - rechnergesteuert und automatisch erfolgte, ohne daß   im nachhinein im einzelnen festgestellt werden konnte, daß und wann   die Angeklagten individuell gezielt einen neuen Verbindungsaufbau   herbeigeführt haben, wird zu deren Gunsten davon ausgegangen, daß   sämtliche mißbräuchlich zustande gekommenen Verbindungen auf einer   einheitlichen auf einen einzigen Tatentschluß zurückzuführenden   Handlung beruhen.
 
  Nach der mit dem Service-Provider getroffenen Vereinbarung war der   Angeklagte Sch. an den Erträgen der "Scene-Talk" pro Leitung und   Gesprächsminute mit 0,12 US-Dollar, was damals umgerechnet etwa DM   0,19 entsprach, beteiligt. Tatsächlich wurden ihm für die Monate   November und Dezember 1993 sowie Januar 1994 insgesamt DM 61.899,63 an   Gewinnanteil ausbezahlt. Eine weitere Gewinnabrechnung und -auszahlung   erfolgte vermutlich wegen der am 16.03.1994 erfolgten ersten Festnahme   von Sch. nicht mehr. Von dem ausbezahlten Gewinnanteil erhielt Schu.   absprachegemäß neben einer Erstattung seiner Unkosten den für die   Bezahlung der laufenden Wohnungsmiete und des sonstigen
  Lebensunterhalts erforderlichen Betrag.
 
  2. Nach der Abschaltung der automatischen Direktwahlmöglichkeit   zwischen Deutschland und den USA und der gleichzeitigen Umstellung auf   Individualvermittlung durch AT & T war ab 26.02.1994 zunächst ein   systematischer Mißbrauch fremder Calling-Cards nicht mehr möglich. Um   das "Supporten" der eigenen Talk-Line trotzdem "kostenlos" fortsetzen   zu können, besorgte Sch. in Absprache mit Schu. über den deswegen   bereits rechtskräftig Verurteilen Ortmann gegen Bezahlung von DM   5.000,00 von Unbekannten illegal gescannte PBX-Daten von
  Telefonnebenstellenanlagen amerikanischer Firmen. Damit nahmen Sch.   und Schu. ihre betrügerischen Dauertelefonate mit "Scene-Talk" wieder   auf, indem sie sich über 0130er-Nummern in diese Nebenstellenanlagen   einwählten und durch Manipulation der Tonfrequenzen die automatischen   Gebührenzählanlagen so manipulierten, daß die von ihnen veranlaßten   Dauerselbstanrufe der eigenen Talk-Line als Gespräche der angewählten   Nebenstellenanlagen und damit auf Kosten von deren Inhabern
  registriert wurden. Den Angeklagten gelang es, mit Hilfe der von   Ortmann Ende Februar gelieferten PBX-Daten, die Gesprächsminuten mit   "Scene-Talk", die durch die Individualvermittlung von täglich rund   5.000 Minuten auf zuletzt deutlich unter 1.000 Minuten abgesunken   waren, im Laufe des Monats März wieder auf bis zu 16.420 Minuten   allein am 14.03.1994 zu steigern, ehe sie am 16.03.1994 festgenommen   wurden. Insgesamt erzielten Sch. und Schu. mit Hilfe der von Ortmann   gelieferten PBX-Daten ab 26.02.1994 bis zum Monatsende noch 325   Einzelverbindungen mit "Scene-Talk" mit einer Gesamtverbindungsdauer   von 2.735 Minuten, die aufgrund der dagestellten betrügerischen   Manipulationen zu Lasten der unbeteiligten Nebenstellenanlageinhaber   abgerechnet wurden. Bei einem Betrag von 5,17 US-Dollar für die   jeweils erste Minute jeder Gesprächsverbindung und 1,99 US-Dollar für   jede weitere Verbindungsminute ergibt sich hieraus für die PBX-Fälle   im Februar 1994 ein Schadensbetrag von 6.475,15 US-Dollar.
 
  Im März 1994 ergaben sich bis zur Festnahme der Angeklagten auf diese   Weise insgesamt 8.679 Einzelverbindungen mit "Scene-Talk" mit   insgesamt 83.203 Minuten Dauer. Daraus errechnet sich für März 1994   nach den genannten Einheitspreisen ein Gesamtschaden in Höhe von   193.173,19 US-Dollar. Zur Abrechnung und Auszahlung der sich daraus   ergebenden Gewinnanteile von 0,12 US-Dollar je Gesprächsminute an   Sch. kam es - vermutlich infolge der Festnahme der Angeklagten -   nicht mehr.
 
  Da auch die PBX-Falle ab 26.02.1994 ausnahmslos rechnergesteuert   automatisch abliefen, ohne daß im einzelnen einzelne Abschnitte   aufgrund einzelner Entschlüsse der Angeklagten festgestellt werden   könnten, ist zu deren Gunsten davon auszugehen, daß sämtliche   PBX-Fälle auf einen einmaligen Einsatz des entsprechenden
  Rechnerprogramms zurückzuführen und deshalb insgesamt als eine   Tathandlung anzusehen sind.
 
  III. Um die Grundlagen für den betrügerischen Einsatz unbefugt   erlangter Calling-Cards für sich und Schu. zu erweitern, stand Sch.   seit Mitte Januar 1994 in Kontakt mit der Service-Provider-Firma Voice   Information Systems Ltd. (VISL) und der mit ihr verbundenen Firma   Marketing Solutions in Hongkong, um dort eine weitere Talk-Line zu   installieren, die die beiden Angeklagten wie die "Scene-Talk" in   Curacao durch Eigenanrufe unter betrügerischem Einsatz fremder   Calling-Cards "supporten" wollten, um einen Eigenanteil von 0,30   US-Dollar je Verbindung und Minute zu kassieren. Am 21./22.02.1994   flog Sch. nach Hongkong und installierte dort in Zusammenarbeit mit   den genannten Firmen auch im Auftrag Schu.s zu diesem Zweck die   "Fun-BBS". Diese Talk-Line, von der Sch. vereinbarungsgemäß je   Gesprächsminute 0,30 US-Dollar erhalten sollte, war ab 24.02.1994   einsatzbereit. Ab diesem Zeitpunkt wählten die beiden Angeklagten   wiederum von ihren jeweiligen Computeranlagen aus rechnergesteuert und   automatisch über - für den Anrufer - gebührenfreie 0130er-Verbindungen   einen (automatischen) Operator von AT & T bzw. MCI an und gaben
 
  anschließend Calling-Card-Nummern, die sie unbefugt erlangt hatten,   sowie die Nummer der "Fun-BBS" in Hongkong ein, wodurch automatisch   die Abrechnung der gebührenträchtigen Verbindung von den USA nach   Hongkong zu Lasten der jeweiligen tatsächlichen Calling-Card-Inhaber   erfolgte, wie dies die Angeklagten beabsichtigt hatten. Auf diese Art   erzielten die Angeklagten zu Lasten von AT & T-Kunden oder der   Gesellschaft selbst insgesamt 1.328 Verbindungen mit einer Gesamtdauer   von 23.597 Minuten, für die AT & T für die Entfernung von den USA nach   Hongkong für die jeweils erste Minute einer Verbindung 6,02 US-Dollar   sowie für jede weitere Minute der laufenden Verbindung 2,84 US-Dollar   berechnete. Im März 1994 erzielten die Angeklagten bis zu ihrer   Festnahme am 16.03.1994 gemeinschaftlich insgesamt 3.258 Verbindungen   mit einer Gesamtdauer von 60.274 Minuten zu Lasten von AT & T-Kunden   sowie weiteren 1.101 Verbindungen mit einer Gesamtdauer von 46.218   Minuten zu Lasten von MCI-Kunden. Der sich hieraus errechnete   Gesamtschaden in den AT & T-Fallen berechnet sich aus 6,02 US-Dollar   für jede erste Verbindungsminute und 2,48 US-Dollar für jede weitere   Minute der laufenden Verbindung auf 181.538,60 US-Dollar sowie in den   MCI-Fällen bei 5,01 US-Dollar für jede erste Verbindungsminute sowie   2,38 US-Dollar für jede weitere Minute der laufenden Verbindung auf   zusätzlich 112.894,47 US-Dollar. Da auch hier aufgrund des
  rechnergesteuerten automatischen Ablaufs nicht eindeutig gesagt werden   kann, daß die einzelnen Verbindungen auf jeweils einzelne Entschlüsse   der Angeklagten zurückzuführen sind, ist zu deren Gunsten davon   auszugehen, daß sämtliche ihrer Verbindungen mit der "Fun-BBS" jeweils   auf einen Tatentschluß zurückzuführen sind und somit als eine Handlung   zu werten sind. Der hierbei angerichtete Gesamtschaden beläuft sich   auf zusammen 365.671,61 US-Dollar. Als Ertrag aus den Eigenanrufen der   "Fun-BBS" erhielt Sch. schließlich am 16.08.1994 auf ein Konto seiner   Mutter umgerechnet DM 62.822,42 ausbezahlt, von dem Schu. wiederum   einen nicht genau bekannten Anteil zur Bezahlung seiner laufenden   Kosten erhielt.
 
  C) Kreditkarten-Mißbrauch
 
  I. Der Angeklagte Schu. hatte etwa im September 1993 ein
  Computerprogramm entwickelt, das es ermöglichte, auf der Nummernzeile   des Magnetstreifens von VISA-Kreditkarten statt der
  Originalkreditkartennummer illegal erlangte Nummern anderer
  VISA-Kunden aufzucodieren, um die so manipulierten Kreditkarten zu   Lasten dieser Kunden einsetzen zu können. Dieses Programm wollten die   beiden Angeklagten in der Folge wirtschaftlich verwerten, um ihre   Erwerbsquellen dauerhaft zu erweitern.
 
  Nachdem Versuche, dieses Codierprogramm auf legale Weise geschäftlich   zu verwerten, gescheitert waren, wandte sich der Angeklagte Sch. noch   im Herbst 1993 in der Discothek "P 1" in der Prinzregentenstraße 1 in   München an den ihm bekannten dort als Barkeeper tätigen - inzwischen   rechtskräftig verurteilten - H. mit der Bitte, er möge sich in der ihm   bekannten kriminellen Szene nach Verwertungsmöglichkeiten für dieses   Codierprogramm umhören. H. wandte sich in der Folgezeit an den ihm   aufgrund vorangegangener Maklertätigkeit in Chemnitz bekannten   anderweitig Verfolgten M., der auf das angebotene Geschäft einging. Zu   einem im einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember   1993 übergab dieser über H. als Kurier an die beiden Angeklagten   zunächst zu Testzwecken vier Original-VISA-Kreditkarten, die zuvor von   unbekannten Dritten entwendet worden waren, mit dem Auftrag, sie in   der geschilderten Art umzucodieren und anschließend über H. gegen   Bezahlung ihm zurückzugeben, damit er sie weitervertreiben könne. Für   den Fall eines erfolgreichen Verlaufs des Tests könnte sodann eine   Großbestellung von ca. 100 Stück zu gleichen Bedingungen folgen. Auch   die beiden Angeklagten beabsichtigten schon damals, arbeitsteilig mit   M. als Lieferanten und Abnehmer sowie H. als Kurier und
  Informationsübermittler dieses Geschäft dauerhaft fortzusetzen, um am   rechtswidrigen Erlös teilzuhaben und ihre finanzielle Lage nachhaltig   aufzubessern. Auch hier waren die Rollen zwischen den beiden
  Angeklagten dergestalt verteilt, daß Schu. vorwiegend den
  computertechnischen Teil erledigte, während Sch. die erforderlichen   Codenummern besorgte und die geschäftlichen Kontakte pflegte.
 
  Entsprechend dieser Absprache ließ sich Sch. nach dem Eintreffen der   vier ersten von M. besorgten Original-VISA-Kreditkarten von einem in   der Türkei ansässigen Hacker mit dem Handle "Venom" auf seine   Computeranlage von diesem illegal erlangte Kreditkartennummern   türkischer VISA-Kunden überspielen. Anschließend codierten die beiden   Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenspiel auf ihren   Computeranlagen die Magnetstreifen der vier Karten auf die Endnummern   3109 des VISA-Kunden Y. (lfd. Nr. 58), 4602 des VISA-Kunden S. (lfd.   Nr. 59), 8926 des VISA-Kunden Ö. (lfd. Nr. 60) sowie 1102 des   VISA-Kunden D. (lfd. Nr. 61) um. Anschließend gaben sie die
  umcodierten Karten über H. wieder an M. zurück, damit dieser sie   testen und anderweitig verkaufen konnte. M. bezahlte für die vier   genannten umcodierten Kreditkarten, die jeweils ein Limit von   10.000,00 US-Dollar aufwiesen, insgesamt DM 8.000,00 an H., von denen   dieser DM 2.000,00 behielt, während sich die beiden Angeklagten den   Rest teilten. In der Folgezeit wurden zwischen 30.12.1993 und   25.03.1994 mit diesen vier umcodierten Kreditkarten betrügerische   Umsätze in Höhe von insgesamt DM 3.662,36 getätigt, ehe sie gesperrt   wurden.
 
  II. Etwa eine Woche nach Übergabe der vier umcodierten Testkarten   zeigte sich M. gegenüber H., der dies unmittelbar an Sch. und Schu.   weiter gab, vom Erfolg begeistert und meldete - wie vor der Testphase   bereits besprochen - seinen Wunsch nach Lieferung weiterer umcodierter   Kreditkarten an. Dabei sollte es sich um eine Großbestellung von ca.   100 Stück zu gleichen Bedingungen handeln. Die Aufgaben sollten   weiterhin so verteilt sein, daß M. aus Diebstählen und sonstigen   illegalen Quellen Original-VISA-Kreditkarten beschafft und über H. an   die Angeklagten weiterreicht, damit diese sie unter Verwendung echter   VISA-Kreditkartennummern anderer VISA-Kunden, die Sch. über dritte   Hacker besorgen sollte, umcodieren und über H. wieder an M. in   Chemnitz zurückleiten. Dieser sollte dann seinerseits für den weiteren   Absatz der umcodierten Karten sorgen.
 
  Tatsächlich besorgte M. zur Durchführung dieses arbeitsteilig   geplanten Geschäfts in der Folgezeit bis ca. Mitte März 1994 etwa 100   VISA-Kreditkarten, die unbekannte Dritte zuvor entwendet hatten.   Andererseits fand er ab Anfang März 1994 den anderweitig Verfolgten   Hü. aus Leverkusen als möglichen Abnehmer der umcodierten Kreditkarten   zum Weitervertrieb in den Niederlanden. Diese Hinterleute verlangten   wiederum zunächst die Lieferung umcodierter Kreditkarten zu
  Testzwecken. Bei der Weitergabe dieses Auftrags an den auch hier als   Kurier fungierenden H. erfuhr M. jedoch telefonisch, daß der Deal   nicht mehr durchführbar sei, weil Sch. und Schu., die zur Umcodierung   nötig seien, am 16.03.1994 festgenommen worden waren.
 
  Unmittelbar nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Sch. und   Schu. wandte sich der Angeklagte Sch. in Absprache mit Schu. aus   Geldnot jedoch erneut an H., damit dieser die Verbindung zu M. wieder   aufnehme und versuche, den geplanten Deal doch noch zu ermöglichen. H.   teilte daraufhin umgehend M. mit, daß nunmehr wieder die Möglichkeit   zum Bezug umcodierter Kreditkarten bestehe, was dieser am 25.04.1994   telefonisch an den anderweitig Verfolgten Hü. und dieser noch am   selben Tag an seinen Hintermann weitergab. Nachdem dieser als Vorlauf   zu einer größeren Bestellung zunächst zwei umcodierte Kreditkarten als   Muster verlangt hatte, erhielt Sch. Anfang Mai 1994 eine geringe, im   einzelnen nicht feststehende Menge gestohlener
  Original-VISA-Kreditkarten von H. mit dem Auftrag überbracht, auch   diese wiederum mit den illegal erlangten Kreditkartennummern anderer   VISA-Kunden umzucodieren und dann zum Weitervertrieb über ihn an M.   zurückzugeben. Zur Erfüllung dieses Auftrags besorgte Sch. wiederum   von "Venom" illegal erlangte Kreditkartennummern, die Schu. sodann auf   die überbrachten VISA-Kreditkarten aufcodierte. Auf eine Idee von   Sch. hin besorgten die Angeklagten als Ergänzung zu den gestohlenen   Originalkreditkarten eine Reihe von legal erhältlichen Kartenrohlingen   und codierten auch auf diese illegal erlangte, aber echte
  Kreditkartennummern von VISA-Kunden auf. Bei ihrem erstmaligen   persönlichen Zusammentreffen mit M., das H. am 18.05.1994 im
  Leopoldpark in München organisiert hatte, übergaben die Angeklagten   neben einer unbekannten, jedoch kleinen Anzahl umcodierter echter   VISA-Kreditkarten auch einen solchen durch die Aufcodierung echter   Kreditkartendaten zu einer sogenannten "White-Plastic-Karte"   umgestalteten Kartenrohling. Dabei war allen Beteiligten klar, daß   auch die "White-Plastic-Karte" wie die umcodierten echten   VISA-Kreditkaten dazu verwendet werden sollte, auf Kosten
  unbeteiligter VISA-Kunden Zahlungen vorzunehmen, was jedoch
  voraussetzen würde, daß der jeweilige Geschäftspartner eingeweiht und   mitwirkungsbereit ist. Gleichzeitig erhielten die Angeklagten bei   diesem Treffen von M. den Auftrag, den verbliebenen Rest der ihnen   übermittelten anderweitig gestohlenen echten VISA-Kreditkarten in   gleicher Weise umzucodieren und diese durch eine entsprechende Anzahl   manipulierter "White-Plastic-Karten" so zu ergänzen, daß insgesamt 50   mit illegal erlangten Daten unbeteiligter VISA-Kunden manipulierte   Kreditkarten zu betrügerischen Zwecken verfügbar seien. Als Preis   wurde hierfür ein Betrag von DM 50.000,00 vereinbart, die zwischen H.   sowie den beiden Angeklagten gedrittelt werden sollten.
 
  Auch diesen Fälschungsauftrag erfüllten die Angeklagten in bewährter   Zusammenarbeit, indem Sch. über den ihm bekannten türkischen Hacker   "Venom" illegal erlangte Kreditkartennummern echter VISA-Kunden   beschaffte und Schu. diese Kreditkartennummern sodann auf die   übergebenen anderweitig gestohlenen VISA-Kreditkarten bzw. auf   unbedruckte weiße Kreditkartenrohlinge aufcodierte. Bei einem weiteren   von H. arrangierten Treffen am 10.06.1994 in der Wohnung eines   Bekannten in der (...) in München, übergaben Sch. und Schu. an M. die   fertiggestellten manipulierten Kreditkarten zusammen mit einer von   Sch. angefertigten Liste mit 50 der rechtswidrig verwendeten
  VISA-Kreditkartennummern zum weiteren Absatz. Im Gegenzug erhielten   sie wie vereinbart DM 50.000,00, die anschließend zwischen H. sowie   Sch. und Schu. geteilt wurden. Nachdem sich M. in den folgenden Tagen   telefonisch wiederholt wegen zahlreicher Funktionsmängel an den   manipulierten "White-Plastic-Karten" bei H. beklagt hatte, kam es auf   dessen Vermittlung am 17.06.1994 zu einem weiteren Treffen, bei dem   Sch. und Schu. die angeblich nicht funktionierenden manipulierten   Karten nochmals überprüften und dann an M. zurückgaben. Die
  manipulierten Kreditkarten wurden in der Folge von Dritten wiederholt   mißbräuchlich eingesetzt. Insgesamt wurden über die Mißbrauchsfälle   mit den vier Testkarten aus dem Dezember 1993 hinaus erfolgreiche   Mißbrauchsfälle mit einem Schaden von mindestens DM 20.779,99 sowie   versuchte Mißbrauchsfälle mit einem anvisierten Schaden von mindestens   DM 25.730,76 registriert. Zur Ausführung des von M. für den Fall, daß   seine Hinterleute mit den Testergebnissen zufrieden seien,
  angekündigten Folgeauftrags für bis zu 500 Kreditkartenfälschungen   hatte Sch. bei seinem Nummernlieferanten in der Türkei bereits   weiteren Bedarf angemeldet, ehe beide Angeklagte am 22.06.1994 erneut   festgenommen wurden.
 
  Bei den zum Preis von DM 50.000,00 im Mai/Juni 1994 überlassenen   manipulierten Kreditkarten handelte es sich in mindestens 8 Fällen,   nämlich bei den Karten mit den manipulierten Endnummern 2021 (Nr. 2   der Liste), 2048 (Nr. 6 der Liste), 1520 (Nr. 11 der Liste), 3342 (Nr.   21 der Liste), 3432 (Nr. 40 der Liste), 7272 (Nr. 43 der Liste) sowie   3470 (Nr. 54 der über die Liste hinaus fortgesetzten Fallakten) und   6576 (Nr. 55 der fortgesetzten Fallakten) um umcodierte gestohlene   Original-VISA-Kreditkarten. In den übrigen Fällen ist, soweit dies   nicht positiv feststellbar ist, zugunsten der Angeklagten davon   auszugehen, daß es sich um "White-Plastic-Karten" mit aufcodierten   VISA-Kreditnummern gehandelt hat.
 
  Beide Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen   Einziehung der bei ihnen umfangreich sichergestellten Geräte
  einverstanden erklärt, der Angeklagte Sch. darüber hinaus mit der   Einziehung eines Bargeldbetrages von DM 21.500,00.
 
  D) Weitere Straftaten Sch.' nach Haftentlassung
 
  Nach der Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft im Juli 1994   nahmen die Angeklagten - soweit bekannt - keine Verbindung mehr   zueinander auf. Sch. beging jedoch in der Folge vor dem Hintergrund   seiner erheblich angeschlagenen wirtschaftlichen Lage zumindest   folgende weitere Straftaten:
 
  Am 07.10.1996 beantragte Sch., der keinen Hochschulabschluß und   demgemäß keinen akademischen Grad aufweist, gegenüber der Firma   Citicorp Kartenservice GmbH die Erteilung einer
  Citibank-VISA-Kreditkarte auf seinen Namen. Dabei gab er sich nicht   nur als Vorstand seiner Firma Data Protect aus, die er wahrheitswidrig   als Aktiengesellschaft darstellte, sondern beantragte ausdrücklich,   seinen Namen unter Voranstellung eines Doktortitels in die Karte   einzuprägen. Entsprechend diesem Antrag erhielt Sch. eine VISA-Card   auf den Namen Dr. Kim Sch. ausgestellt, die er in der Folge
  regelmäßig zu Zahlungsvorgängen einsetzte. Ihm war schon bei
  Antragstellung klar, daß er weder zur Führung eines inländischen noch   zur Führung eines ausländischen Doktorgrades befugt ist. Er wollte   jedoch durch die Ausweisung des vorgeblichen Doktortitels sein   Geltungsbedürfnis befriedigen und in den Genuß höherer
  gesellschaftlicher Reputation kommen.
 
  II. Am 30.12.1996 mietete Sch. telefonisch vom Flughafen in Frankfurt   am Main bei der Vermietstation der Autovermietfirma Sixt GmbH & Co. KG   am Flughafen München einen PKW, Mercedes Benz, S-Klasse an, wobei er   zur Glaubhaftmachung seiner Reputation und Zahlungskraft angab,   Manager bei Siemens und Mitglied des dortigen Vorstands zu sein, und   sich auf eine angebliche Bekanntschaft mit der Frau des Firmeninhabers   Sixt berief. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben und die   daraus folgende Zahlungswilligkeit und -fähigkeit wurde ihm daraufhin   weisungsgemäß ein Fahrzeug der gewünschten Art zum vereinbarten   Zeitpunkt bei Ankunft am Flughafen München vor dem Modul A übergeben.   Wie von Anfang an geplant, benutzte der Angeklagte in der Folgezeit   das genannte Luxusfahrzeug in der Absicht, die zu erwartende Rechnung   nicht zu bezahlen. Dementsprechend teilte er nach Stellung einer   Rechnung über DM 6.776,97 der Firma Sixt telefonisch am 07.01.1997   mit, er werde diesen Betrag auf gar keinen Fall bezahlen und die Firma   solle sehen, wie sie an ihr Geld komme. Da Sch. das Fahrzeug, das   einen Zeitwert von ca. DM 95.000,00 hatte, auch nicht
  vereinbarungsgemäß zurückbrachte, wurde es schließlich am 15.01.1997   von Angestellten der Geschädigten mit Hilfe eines Doppelschlüssels   abgeholt.
 
  Die Firma Sixt hat die Rechnung zwischenzeitlich titulieren lassen, im   Wege der Zwangsvollstreckung konnte ein Teilbetrag beigetrieben   werden.
 
  III. Die Feststellungen zu Ziffer I beruhen auf den Angaben der   Angeklagten sowie Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge vom   09.03.98 und 05.03.98.
 
  Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf dem umfassenden Geständnis   der Angeklagten.
 
  IV. Die Angeklagten haben sich somit schuldig gemacht wie folgt:
 
  - Im Komplex A I:
  Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils   tateinheitlich mit Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und   Betriebsgeheimnissen,
  strafbar gemäß den [31]§§ 263a, [32]202a, [33]205 Abs. 1 StGB, [34]§§   17 Abs. 2 Nr. la, [35]22 UWG, [36]§§ 52, [37]53, [38]25 Abs. 2 StGB.
 
  - Im Komplex A II:
  Des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verrat   von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
  des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
  des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,   strafbar gemäß den [39]§§ 202a, [40]205 Abs. l StGB, [41]§§ 17 Abs. 2   Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, [42]22 UWG, [43]§§ 22, [44]23, [45]25   Abs. 2, [46]52, [47]53 StGB.
 
  - Im Komplex B I:
  Der Beihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Computerbetrug,
  strafbar gemäß den [48]§§ 263a Abs. l, [49]25 Abs. 2, [50]27 StGB.
 
  - Im Komplex B II und III:
  Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 3 Fä1len, jeweils   in einem besonders schweren Fall,
  strafbar gemäß den [51]§§ 263a Abs. 1, Abs. 2, [52]263 Abs. 3, [53]25   Abs. 2, [54]53 StGB.
 
  - Im Komplex C I und II:
  Der gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 2   Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung   beweiserheblicher Daten, im anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen   der Fälschung beweiserheblicher Daten,
  strafbar gemäß den [55]§§ 260a Abs. l, [56]260 Abs. 1 Nr. 1 und 2,   [57]259 Abs. 1, [58]269 Abs. 1, [59]25 Abs. 2, [60]5 2, [61]53 StGB.
 
  Der Angeklagte Sch. hat sich darüber hinaus schuldig gemacht wie   folgt:
 
  - Im Komplex D I:
  Eines Vergehens des Mißbrauchs von Titeln,
  strafbar gemäß [62]§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
 
  - Im Komplex D II:
  Eines Vergehens des Betruges,
  strafbar gemäß [63]§ 263 Abs. 1 StGB.
 
  Bei dem Angeklagten Schu. hat die Strafkammer eine
 
  Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
 
  für tat- und schuldangemessen erachtet, deren Vollstreckung zur   Bewährung ausgesetzt werden konnte.
 
  Zugunsten des Angeklagten wurde vor allem sein umfangreiches und   bereits bei Ermittlungsbeginn gemachtes Geständnis gewertet, das   langwierige Ermittlungen sowie eine umfangreiche Beweisaufnahme   entbehrlich gemacht hat. Weiterhin wurde zu seinen Gunsten gewertet,   daß er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, weder vor   den hier angeklagten Vorgängen noch zu einem späteren Zeitpunkt.   Weiterhin wurde gewertet, daß es sich um Vorgänge aus den Jahren 1993   und 94 handelt, der Angeklagte also lange mit der Ungewißheit des   schwebenden Verfahrens und eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehles   leben mußte, zum Tatzeitpunkt insgesamt noch sehr jung war und im Zuge   der Ermittlungen zweimal, wenn auch kurzfristig, inhaftiert wurde.
 
  Zu seinen Lasten mußte aber der durch die Vielzahl der Taten
  eingetretene hohe Schaden ebenso gewertet werden, wie das nachhaltige   Vorgehen des Angeklagten, das ihn auch nach einer ersten Inhaftierung   nicht davon abgehalten hat, seine Straftaten unverzüglich
  fortzusetzen.
 
  Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden   Umstände hat die Strafkammer folgende Einzelstrafen festgesetzt:
 
  - Im Komplex A I und II:
  Je 6 Monate Freiheitsstrafe.
 
  - Im Komplex B I:
  Eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.
 
  - Im Komplex B II:
  Jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten.
 
  - Im Komplex B III, C I und C II:
  Eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr 3 Monaten.
 
  Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten   sprechenden Umstände, insbesondere des vollumfänglichen Geständnisses   sowie des langen Zeitraumes seit Begehung der Taten hat die
  Strafkammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr 6   Monaten eine
 
  Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
 
  gebildet.
 
  Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß [64]§ 56 Abs. 1 Abs. 2 StGB   zur Bewährung ausgesetzt werden.
 
  Bei dem Angeklagten Schu. liegen Besonderheiten in Tat und Person vor,   die die Strafaussetzung zur Bewährung auch in dieser Strafhöhe   rechtfertigen.
 
  Der Angeklagte ist vor Jahren aufgrund seiner überdurchschnittlichen   Computerkenntnisse in die kriminelle Szene abgeglitten. Er hat es   zwischenzeitlich verstanden, diese Kenntnisse auf legalem Weg zu   nutzen, er betreibt eine Einzelfirma für Softwareentwicklung. Der   Angeklagte lebt in geordneten Familienverhältnissen, er ist
  verheiratet, er ist mit Erfolg darum bemüht, sich eine Existenz   aufzubauen. Die Taten liegen mehrere Jahre zurück, den Angeklagten   treffen an der Tatsache, daß die Taten erst jetzt geahndet werden,   keinerlei Verschulden. Bei dieser Sachlage erscheint es
  gerechtfertigt, auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur   Bewährung auszusetzen, zumal der Angeklagte nicht vorbelastet ist und   von Anfang an in vollem Umfang geständig war, also auch zu erkennen   gegeben hat, daß er unter diesen Teil seiner Vergangenheit einen   Strich ziehen möchte.
 
  [65]§ 56 Abs. 3 StGB gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe   nicht.
 
  2. Gegen den Angeklagten Sch. hielt die Strafkammer eine Jugendstrafe   von 2 Jahren
 
  für tat- und schuldangemessen.
 
  Sch. hatte sich gemäß [66]§ 103 Abs. 2 JGG vor der Großen
  Wirtschaftsstrafkammer zu verantworten. Zum Zeitpunkt der Taten A, B   und C war er Heranwachsender, der Schwerpunkt der hier abzuurteilenden   Taten liegt eindeutig in diesem Zeitraum. Gemäß [67]§ 32 JGG war daher   für alle hier abzuurteilenden Taten eine einheitliche Strafe
  festzusetzen.
 
  Gemäß [68]§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat die Strafkammer Jugendstrafrecht   angewendet, da sie aufgrund des Gesamteindruckes in der
  Hauptverhandlung sowie der Tatsache, daß die Taten rund vier Jahre   zurückliegen, nicht ausschließen kann, daß der Angeklagte zur Zeit der   Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem   Jugendlichen gleichstand.
 
  Zugunsten des Angeklagten wurde, ebenso wie bei Schu., das
  vollumfängliche und zu einem frühen Zeitpunkt abgelegte Geständnis   gewertet. Weiterhin wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte zum   Zeitpunkt der Taten A bis C nicht verwertbar vorbelastet war,   lediglich zwischen den Taten D I und II wurde er wegen eines
  Verkehrsdeliktes zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiter wurde   zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Taten lange   zurückliegen, und daß er sich in diesem Verfahren zweimal in
  Untersuchungshaft befunden hat.
 
  Zu Lasten des Angeklagten mußte aber berücksichtigt werden, daS   aufgrund der Vielzahl der Taten ein hoher Schaden entstanden ist -   wenn auch der Gewinn damit nicht korrespondierte - und daß er seine   Ziele nachhaltig verfolgte, die Taten also fortsetzte, obwohl er   zwischenzeitlich bereits einmal inhaftiert worden war.
 
  Bei Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden   Umstände hielt die Strafkammer eine
 
  Jugendstrafe von 2 Jahren
 
  für angemessen.
 
  Diese Jugendstrafe konnte gemäß [69]§ 21 JGG, [70]§ 56 Abs. 1 und 2   zur Bewährung ausgesetzt werden.
 
  Bei dem Angeklagten liegen Besonderheiten in Person und Tat vor, die   die Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe auch in dieser Höhe   rechtfertigen. Der Angeklagte war von Anfang an geständig, er hat es   verstanden, seine weit überdurchschnittlichen Kenntnisse im
  Computerwesen nunmehr legal zu verwenden, er ist dabei, sich mit der   Firma Data Protect eine Existenz aufzubauen. Es war zu
  berücksichtigen, daß die Taten sehr lange zurückliegen und es für den   Angeklagten unverhältnismäßig hart wäre, nunmehr in Vollzug zu kommen.
 
  Wegen der langen Verfahrensdauer gebietet auch [71]§ 56 Abs. 3 StGB   die Vollstreckung der Jungendstrafe nicht.
 
  Gemäß [72]§ 52a JGG wurde die angesprochene Untersuchungshaft jedoch   nicht auf die erkannte Jugendstrafe angerechnet.
 
  Wie unter Ziffer II ausgeführt, hat sich der Angeklagte die erste   Untersuchungshaft überhaupt nicht zur Warnung dienen lassen und   unmittelbar nach seiner Haftentlassung seine Straftaten fortgesetzt.   Aber auch nach der zweiten Untersuchungshaft hat er sich nur
  vorübergehend von Straftaten ferngehalten, das andauernde
  Ermittlungsverfahren samt einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl   haben ihn nicht gehindert, weiterhin straffällig zu werden. Wegen   dieses Nachtatverhaltens ist die Strafkammer zu der Überzeugung   gelangt, daß die verhängte Jugendstrafe auf den Angeklagten nur dann   den dringend erforderlichen Druck ausübt, wenn im Fall des Widerrufes   der Bewährung die Vollstreckung in voller Höhe droht. Dies wurde dem   Angeklagten, dem die Bewährungschance eingeräumt werden sollte, auch   deutlich klar gemacht.
 
  VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den[73] §§ 464, [74]465 StPO.




 
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